Die Mitarbeitenden werden durch eine Betriebsanweisung über die Existenz und den Zweck des Videoüberwachungssystems informiert. Darin ist insbesondere hervorgehoben, dass das System nicht zur Überwachung der Mitarbeitenden herangezogen werden darf. Ferner wird auf die genaue Positionierung der Kameras und den Überwachungsbildschirm im Aktenraum hingewiesen. Auch hier 2/5 fehlen Informationen über Aufbewahrungsdauer und Auskunftsrecht, letzteres wird aber gemäss Aussagen von ALDI garantiert.