{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2007-01-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20070130---Kontrolle_2007-01-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/HmVSbbYPdvdI/20070130%20-%20Kontrolle%20der%20Video%C3%BCberwachungsanlage%20bei%20der%20Firma%20ALDI%20Suisse.pdf", "Checksum": "a21f9d52e9336d30d379ffe49ec2aedd"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20070130 - Kontrolle der Videoüberwachungsanlage bei der Firma ALDI Suisse"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 30.01.2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 30.01.2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 30.01.2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusammenfassung des Schlussberichtes vom 30. 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Nennung der zuständigen Stelle) hingewiesen werden. Ebenso sollte\nerwähnt werden, dass nur bei konkreten Vorfällen auf die Aufnahmen zugegriffen wird. Sofern\ndatenschutzfreundliche Technologien wie Privacy-Filter zum Einsatz kommen (vgl. dazu die\nEmpfehlung des EDÖB, bei undurchführbarer Fokussierung der Kameras\ndatenschutzfreundliche Technologien anzuwenden), ist in der Betriebsanweisung ebenfalls\ndarauf hinzuweisen.\n\n3. Zur Erhöhung der Sicherheit muss das Passwort mit einer normalen Tastatur eingetippt und\ndie Anzahl der Code-Stellen erhöht werden.\n\nALDI hat innert Frist zum Schlussbericht Stellung genommen. Soweit möglich wurde auf die\nEmpfehlung und die Verbesserungsvorschläge eingegangen. Der EDÖB hat die Antworten und\nVorschläge von ALDI ausgewertet und in einem Anhang wiedergegeben. Der Anhang bildet integralen\nBestandteil des Schlussberichtes.\n\nDer EDÖB hat in seinem Schlussbericht ausdrücklich festgehalten, dass ALDI beim Einsatz der\nVideoüberwachungsanlage die Kameras so auszurichten habe, dass nur die für die Sicherung der\nWare und Aufklärung von Überfällen absolut notwendigen Bilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen\nund dass die Gesundheit und Bewegungsfreiheit der Mitarbeitenden dadurch nicht beeinträchtigt\nwerden darf. Sämtliche von ALDI angeordneten Massnahmen bezüglich Fokussierung der Kameras in\nden überwachten Bereichen erscheinen zweckmässig und tauglich. Strittige Punkte blieben allein die\nAusrichtung der Kameras in der Kassenzone sowie der Einsatz datenschutzfreundlicher\nTechnologien (Privacy-Filter).\n\nDer EDÖB hält an seiner Empfehlung fest, dass\n\n• die Kameras in der Kassenzone ausschliesslich auf die Zigarettenkästen, nicht aber auf die\nKassenmitarbeitenden gerichtet sein dürfen. In eingehender Begründung hat er dargelegt,\ndass sich insbesondere diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schwergewichtig an den\nKassenarbeitsplätzen aufhalten und dass sie sich während dieser „längeren Zeit“ unter\nÜberwachung fühlen könnten. Ein Missbrauch (der ALDI keinesfalls unterstellt wird) wäre\n4/5\njederzeit möglich (Stichwort: Schnüffeln). Unter dem 5. Abschnitt der Verordnung 3 vom 18.\nAugust 1993 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3. SR 822.113), „Überwachung\nder Arbeitnehmer“, wird in Art. 26 Abs.1 festgehalten: „Überwachungs- und Kontrollsysteme,\ndie das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht\neingesetzt werden.“ Sind gemäss Abs. 2 Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus anderen\nGründen erforderlich, sind sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die\nGesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmenden dadurch nicht beeinträchtigt\nwird.\n\n• ALDI zur Wahrung der Verhältnismässigkeit von Videoüberwachungslösungen stets den\nEinbezug von datenschutzfreundlichen Technologien anzustreben hat (Art 8. Abs. 2 lit.d.\nVDSG). Obschon Privacy-Filter bereits heute im Bereich der verhältnismässigen und\n„erlaubten“, d.h. gesetzeskonformen Videoüberwachung zum Standard des Datenschutzes\nwerden, gewährt der EDÖB für die Umsetzung dieser Empfehlung ALDI einen Zeitraum von\nzwei Jahren. Nach erfolgter Anpassung der Videoüberwachung, spätestens aber nach zwei\nJahren, ist dem EDÖB eine entsprechende Vollzugsmeldung zukommen zu lassen, welche\nden Einsatz der Privacy-Filter bestätigt.\n\nNachdem ALDI sämtliche Verbesserungsvorschläge umgesetzt und auch die Empfehlung in den\nstrittigen zwei Punkten akzeptiert hat, konnte der EDÖB die Datenschutzkontrolle der\nVideoüberwachungsanlage bei der Firma ALDI SUISSE AG am 30. Januar 2007 für abgeschlossen\nerklären. Der EDÖB weist darauf hin, dass mit dieser Kontrolle sämtlichen Anwendern von\nVideoüberwachungsanlagen im erweiterten Dienstleistungssektor exemplarisch gezeigt werden soll,\nwie solche Installationen gesetzeskonform einzusetzen sind. Er erwartet, dass alle Dienstleister diese\nHandlungsanweisungen zur Kenntnis nehmen und, soweit erforderlich, die nötigen Korrekturen\nvornehmen.\n\nDer vollständige Bericht ist in deutscher Sprache über das Internet abrufbar (www.edoeb.admin.ch).\n\n5/5\n"}