{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2007-01-30", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20070130---Kontrolle_2007-01-30.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/HmVSbbYPdvdI/20070130%20-%20Kontrolle%20der%20Video%C3%BCberwachungsanlage%20bei%20der%20Firma%20ALDI%20Suisse.pdf", "Checksum": "a21f9d52e9336d30d379ffe49ec2aedd"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20070130 - Kontrolle der Videoüberwachungsanlage bei der Firma ALDI Suisse"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 30.01.2007"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 30.01.2007"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 30.01.2007"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zusammenfassung des Schlussberichtes vom 30. Januar 2007 betreffend Kontrolle der Videoüberwachungsanlage bei der Firma ALDI SUISSE AG  (am Beispiel einer ALDI-Filiale)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:12:46", "Checksum": "b750c467b7235a01e8ea976daaeb077f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 30.01.2007\nRegeste:\nZusammenfassung des Schlussberichtes vom 30. Januar 2007 betreffend Kontrolle der Videoüberwachungsanlage bei der Firma ALDI SUISSE AG  (am Beispiel einer ALDI-Filiale)\n\nDie Videodaten werden zwei Tage (48 Stunden) lang auf der Festplatte aufbewahrt. Danach werden\ndie Daten überschrieben. Nach einem Vorfall ist eine Kopie des Videos auf einer CD zu erstellen,\ndamit die Daten für weitere Bearbeitungen verfügbar sind. Periodische Sicherheitskopien der\nVideoaufzeichnungen werden nicht erstellt. Vor Beginn der Videoaufzeichnungen wird jedoch eine\nKopie des Systems erstellt. In den aufgezeichneten Videobildern können Ausschnitte nach Zeit und\nBewegung gesucht werden. Das Videosystem kann die gefilmten Personen nicht in „verschlüsselter\nForm“ (mit so genannten „Privacy Filter“) aufzeichnen. Bis zum Augenschein wurde keine Auswertung\nder Aufzeichnungen vorgenommen.\n\nDie Kundinnen und Kunden werden mittels eines Plakats (rechts neben dem Haupteingang) auf die\nVideoüberwachungskameras aufmerksam gemacht. Es hat ca. eine Grösse von 10x12 Zentimetern.\nDie Information befindet sich in etwa auf der Höhe von einem Meter. Zudem sind die Kameras im\nGebäude gut sichtbar. Informationen über die Aufbewahrungsdauer und das Auskunftsrecht fehlen,\ndas Auskunftsrecht wird jedoch gemäss Aussagen von ALDI garantiert.\n\nDie Mitarbeitenden werden durch eine Betriebsanweisung über die Existenz und den Zweck des\nVideoüberwachungssystems informiert. Darin ist insbesondere hervorgehoben, dass das System nicht\nzur Überwachung der Mitarbeitenden herangezogen werden darf. Ferner wird auf die genaue\nPositionierung der Kameras und den Überwachungsbildschirm im Aktenraum hingewiesen. Auch hier\n\n2/5\nfehlen Informationen über Aufbewahrungsdauer und Auskunftsrecht, letzteres wird aber gemäss\nAussagen von ALDI garantiert.\n\nAufgrund des Augenscheins vom 12. April 2006 und der Auswertungen der eingereichten Unterlagen\nund Dokumente gelangt der EDÖB in seinem Schlussbericht zu einer differenzierten\nGesamtbeurteilung. Die Datenschutzkontrolle hat gezeigt, dass die im Rahmen der\nVideoüberwachung erfolgte Bearbeitung von Personendaten bei der Firma ALDI in der kontrollierten\nFiliale nicht in allen Aspekten datenschutzkonform verläuft. Der EDÖB ist in seiner Kontrolle auf\nSachverhalte gestossen, welche aus datenschutzrechtlicher Sicht einer Verbesserung bedürfen.\nAusgehend von diesem Gesamtbild wurden zuhanden von ALDI eine Empfehlung gemäss Art. 29\nAbs. 3 DSG sowie drei Verbesserungsvorschläge erlassen.\n\nDer EDÖB empfielt, dass\n\n• ALDI zur Sicherung der Ware und Aufklärung von Überfällen zuerst andere Massnahmen\nprüft, die weniger in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter und Kunden eingreifen als die\nVideoüberwachung. Folgende Massnahmen kommen in Betracht (nicht abschliessende\nAufzählung):\n\n- In der Kassenzone: Abschliessbare Zigarettenschränke;\n- Im Verkaufsraum: Vitrinen, Kabelalarm oder elektronische Sicherung für wertvolle\nProdukte, die von Kunden unbemerkt aus der Filiale geschafft werden können;\n- Im Aktenraum: Sicherung des Aktenraums mittels spezieller Schlösser oder\nZugangssystem mit PIN-Code; Beschränkung des Zugangs zum Aktenraum auf\nwenige Mitarbeitende;\n- Im Lager: Aufbewahrung wertvoller Produkte in einem abgeschlossenen Raum;\nreguliertes Zugangssystem mittels PIN-Code;\n\n• die Videoüberwachung nur zur Anwendung kommen darf, falls sich die empfohlenen\nMassnahmen als ungeeignet oder undurchführbar erweisen;\n\n• die Kameras – sofern andere Massnahmen undurchführbar sind – stets so auszurichten sind,\ndass nur die für die Sicherung der Ware und Aufklärung von Überfällen absolut notwendigen\nBilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen und dass die Gesundheit und Bewegungsfreiheit der\nMitarbeitenden dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Kameras sind wie folgt auszurichten:\n\n- In der Kassenzone: auf die Zigarettenkästen, nicht aber auf die\nKassenmitarbeitenden;\n- Im Verkaufsraum: auf Produkte mit einem gewissen Geldwert, die von Kunden in\nTaschen, Jacken oder Ähnlichem versteckt und unbemerkt aus der Filiale\ngeschafft werden können;\n- Am Haupteingang: es darf kein Aussenraum vom Aufnahmefeld erfasst werden,\nder von weiteren Personen als ALDI-Kunden oder ALDI-Mitarbeitern (wie\nFussgänger auf dem Trottoir oder sonstige Passanten) beansprucht wird;\n- Im Aktenraum: auf den Tresor;\n- Im Lager: auf diejenigen Waren, die einen gewissen Geldwert besitzen.\n\n• zur Wahrung der Verhältnismässigkeit datenschutzfreundliche Technologien („Privacy-\nFilter“) einzubauen sind.\n3/5\n• keine Videoaufnahmen von Mitarbeitenden an der Kasse gemacht werden dürfen und\ndemzufolge die Kameras in der Kassenzone auf keinen Fall auf die an der Kasse arbeitenden\nMitarbeitenden gerichtet werden dürfen.\n\n• diese Empfehlung in sämtlichen Filialen der Firma ALDI, die mit einem\nVideoüberwachungssystem ausgestattet sind oder ausgestattet werden, umzusetzen ist.\n\nSofern die Videoüberwachung beibehalten wird, macht der EDÖB zudem folgende\nVerbesserungsvorschläge:\n\n"}