Der EDÖB macht jedoch bereits im jetzigen Zeitpunkt geltend, dass im Bereich der verhältnismässigen und „erlaubten“ d.h. gesetzeskonformen Videoüberwachung Privacy-Filter zum Standard des Datenschutzes werden. Beim Einsatz dieser datenschutzfreundlichen Technologien dürfen Bildschirme stets eingeschaltet bleiben. Der EDÖB hält an seiner Empfehlung fest, dass ALDI zur Wahrung der Verhältnismässigkeit von Videoüberwachungslösungen stets den Einbezug von datenschutzfreundlichen Technologien anzustreben hat (Art 8. Abs. 2 lit.d. VDSG). Für die Umsetzung dieser Empfehlung wird ALDI ein Zeitraum von zwei Jahren gewährt.