Sind gemäss Abs. 2 Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus andern Gründen erforderlich, sind sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden. Es mag für ALDI von Interesse sein, dass auch der deutsche Bundesarbeitsgerichtshof in einem wegweisenden Entscheid am 27. März 2003, gegen eine ständige Videoüberwachung ist (BAG 2003-03-27 Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung).