Gemäss „Datenschutz und Multimedia am Arbeitsplatz“, von Peter Gola, 1 Auflage 2006, DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH, N/64 (S. 28) ist eine offene Beobachtung der Beschäftigten nur dann zulässig, wenn bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips überwiegende Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers oder auch der Beschäftigten selbst diese erforderlich machen und weniger einschneidende Kontrollmassnahmen nicht greifen. Unter dem 5. Abschnitt der Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3. SR 822.113), Überwachung der Arbeitnehmer, wird in Art.