Während dieser „längeren Zeit“ stehen sie unter Überwachung und ein Missbrauch (der ALDI keinesfalls unterstellt wird) wäre jederzeit möglich (Stichwort: Schnüffeln). Gemäss „Datenschutz und Multimedia am Arbeitsplatz“, von Peter Gola, 1 Auflage 2006, DATAKONTEXT-FACHVERLAG GmbH, N/64 (S. 28) ist eine offene Beobachtung der Beschäftigten nur dann zulässig, wenn bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips überwiegende Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers oder auch der Beschäftigten selbst diese erforderlich machen und weniger einschneidende Kontrollmassnahmen nicht greifen.