Gestützt auf Art. 30 Abs. 2 DSG wird der EDÖB daher den vorliegenden Kontrollbericht sowie die daraus resultierende Empfehlung betreffend der Videoüberwachung bei ALDI in einer angepassten Version der Öffentlichkeit zugänglich machen und diese Dokumente auf seiner Website (www.edoeb.admin.ch) publizieren. Selbstverständlich erfolgt die Publikation unter dem Vorbehalt, dass aus Sicht von ALDI (nach erfolgter Absprache mit dem Systemlieferanten) keine vertraulichen Daten, welche Geschäftsgeheimnisse offenbaren oder die Konkurrenzfähigkeit beeinflussen könnten, bekannt gegeben werden.