4.7. Zweckbindung der Datenbearbeitung Der Zweck der Videoüberwachung wird in der Betriebsanweisung Nr. 1.3 „Elektronische Überwachungsanlage“ klar umschrieben. Der EDÖB hat dazu keine Bemerkungen, weist aber darauf hin, dass eine allfällige Weitergabe des Bildmaterials nur bei Erfüllung eines Straftatbestandes und nur an die Strafverfolgungsbehörden erfolgen darf.