Verbesserungsvorschlag Nr. 2: Sofern die Videoüberwachung beibehalten wird (vgl. dazu die Empfehlung des EDÖB, andere Massnahmen als die Videoüberwachung zu prüfen), regt der EDÖB an, dass in der Betriebsanweisung Nr. 1.3 „Elektronische Überwachungsanlage“ explizit auf die Aufbewahrungsdauer und das Auskunftsrecht der Mitarbeiter (inkl. Nennung der zuständigen Stelle) hingewiesen wird. Ebenso erwähnt werden sollte, dass nur bei konkreten Vorfällen auf die Aufnahmen zugegriffen wird.