Auch wenn die Videoüberwachung gemäss Betriebsanweisung Nr. 1.3 ausdrücklich nicht zur Verhaltensüberwachung eingesetzt wird, kann es für Kassenmitarbeiter unangenehm und beklemmend sein, sich ständig im Aufnahmebereich einer Kamera zu befinden. Die ständige Überwachung beeinträchtigt die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer und stellt einen schwerwiegenden Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte dar.