Videoüberwachungsanlagen lösen erfahrungsgemäss bei den betroffenen Arbeitnehmern negative Gefühle aus und verschlechtern das allgemeine Betriebsklima. Sie können das Wohlbefinden, die psychische Gesundheit und damit die Leistungsfähigkeit des Personals beeinträchtigen (vgl. auch EDÖB-Erläuterungen „Videoüberwachung am Arbeitsplatz“). Die ständige Überwachung widerspricht somit dem Schutzzweck der ArGV 3, nämlich die Gewährleistung der Gesundheitsvorsorge und des Persönlichkeitsschutzes der Mitarbeiter.