Falls Videoüberwachungsanlagen am Arbeitsplatz eingesetzt werden, besteht aufgrund Art. 26 Abs. 1 ArGV 3 ein Überwachungsverbot des Verhaltens der Mitarbeiter (Verbot der Verhaltensüberwachung). Denn ein Arbeitgeber muss alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (Art. 2 ArGV 3). Videoüberwachungsanlagen lösen erfahrungsgemäss bei den betroffenen Arbeitnehmern negative Gefühle aus und verschlechtern das allgemeine Betriebsklima.