Die Videoüberwachung darf nur eingesetzt werden, wenn sich andere Massnahmen, die das Privatleben weniger beeinträchtigen (wie bspw. zusätzliche Verriegelungen, Verstärkung der Eingangstüren oder Alarmsysteme), als ungenügend oder undurchführbar erweisen. Sofern sich andere Massnahmen als ungenügend oder undurchführbar erweisen und eine Videoüberwachungsanlage zum Einsatz kommt, müssen die Kameras so aufgestellt werden, dass nur die für den verfolgten Zweck absolut notwendigen Bilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen (vgl. EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“).