Grundsätzlich sind daher vor dem Einsatz eines Videoüberwachungssystems immer auch andere geeignete Massnahmen zu überprüfen, welche weniger in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen. Die Videoüberwachung darf nur eingesetzt werden, wenn sich andere Massnahmen, die das Privatleben weniger beeinträchtigen (wie bspw. zusätzliche Verriegelungen, Verstärkung der Eingangstüren oder Alarmsysteme), als ungenügend oder undurchführbar erweisen.