4.4. Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung in inhaltlicher Hinsicht Der Einsatz einer Videoüberwachungsanlage im Privatbereich stellt je nach Ausgestaltung im konkreten Einzelfall einen mehr oder weniger intensiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar. Grundsätzlich sind daher vor dem Einsatz eines Videoüberwachungssystems immer auch andere geeignete Massnahmen zu überprüfen, welche weniger in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen.