ALDI hat als Detailhändler ein berechtigtes Interesse daran, seine Waren vor Diebstahl zu schützen und Diebstähle wie Überfälle aufklären zu können. Dieses Interesse kann gegenüber den Interessen der betroffenen, aufgezeichneten Personen am Schutz ihrer Persönlichkeit als überwiegend betrachtet 20/34 = werden. Entsprechende Massnahmen sind jedoch nur dann gerechtfertigt, sofern sie verhältnismässig sind und die Kunden und Mitarbeiter darüber vorgängig informiert werden (vgl. dazu auch das Ergebnis der Verhältnismässigkeitsprüfung unter Ziff. 4.4 und die entsprechende Empfehlung sowie das Ergebnis der Prüfung der Information der Kunden und Mitarbeiter unter Ziff. 4.6).