4.3. Rechtfertigung der Videoaufzeichnungen Die Bearbeitung der Videoaufzeichnungen bedarf eines Rechtfertigungsgrundes (Art. 12 und 13 DSG). Als Rechtfertigung kommt im vorliegenden Fall ein überwiegendes privates Interesse in Betracht. Die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund ist fraglich, da einerseits bei zunehmendem Einsatz von Videoüberwachungssystemen in Geschäften nicht mehr von einer freien Einwilligung der Kunden bei Betreten des Ladens ausgegangen werden kann und anderseits die Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung in den überwachten Räumen erbringen müssen. Als Rechtfertigungsgrund ist daher primär auf ein überwiegendes privates Interesse abzustützen.