Ausgehend von diesem Gesamtbild erlässt der EDÖB zuhanden von ALDI mit Sitz in Embrach seine Gesamtbeurteilung in folgender Form: • Feststellungen; • Verbesserungsvorschläge; oder • Empfehlungen gemäss Art. 29 Abs. 3 DSG. 4.1. Videoaufzeichnungen als Personendaten Bei den Videoaufzeichnungen in der ALDI Filiale handelt es sich um Personendaten, da die aufgenommenen Kunden und Mitarbeiter bestimmbar sind. Als Angaben über bestimmte oder bestimmbare Personen untersteht die Bearbeitung der Videoaufzeichnungen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes.