3.8.1. Ausgangslage Gemäss Art. 7 DSG müssen Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten gesichert werden. Die Datensicherheit liegt in der Verantwortung derjenigen Stelle, welche die Datenherrschaft über die Personendaten inne hat (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 [VDSG; SR 235.11]).