3.7.2. Beurteilung aus Sicht des EDÖB Der Zweck der Videoüberwachung ist klar umschrieben. Gemäss den Angaben des Systemlieferanten dürfen die Aufzeichnungen vor Gericht verwendet werden. Die Rohdaten selber sind codiert und ohne den entsprechenden Decoder nicht lesbar. Sofern kein Diebstahl, Einbruch oder Überfall statt gefunden hat, werden keine Sicherungskopien der Aufzeichnungen erstellt. Der EDÖB hat dazu keine Bemerkungen, weist aber noch speziell darauf hin, dass eine allfällige Weitergabe des Bildmaterials nur bei Erfüllung eines Straftatbestandes und nur an die Strafverfolgungsbehörde erfolgen darf. 3.8. Datensicherheit