Der Zweck der Videoüberwachungsanlage wird in der Betriebsanweisung Nr. 1.3 „Elektronische Überwachungsanlage“ klar umschrieben. Sie dient zur Sicherung der Verkaufsprodukte und um bei Überfällen die verdächtigen Personen zu erkennen. Sie darf nicht zur Überwachung des Personals eingesetzt werden“. Auch das Plakat am Eingang der Filiale weist darauf hin, dass aus Sicherheitsgründen eine Kamera zur Überwachung eingesetzt wird.