= Überwachung reduziert werden. Sofern Privacy-Filter eingesetzt werden (vgl. dazu unsere Bemerkungen in Ziff. 3.4.2), ist in der Betriebsanweisung ebenfalls darauf hinzuweisen. 3.7. Zweckbindung der Datenbearbeitung 3.7.1. Ausgangslage Personendaten dürfen nur für den Zweck bearbeitet werden, welcher bei der Beschaffung angegeben worden ist oder der aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Art. 4 Abs. 3 DSG). Die aufgenommenen Personendaten dürfen nicht bekannt gegeben werden, ausser in den durch das Gesetz vorgesehenen oder erlaubten Fällen, z.B. bei einer von einem Richter stammenden Anfrage (vgl. EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“).