3.6.1. Ausgangslage Die Bearbeitung von Personendaten muss nach Treu und Glauben erfolgen (Art. 4 Abs. 2 DSG). Dies bedeutet zum einen, dass die Datenbearbeitung für die betroffenen Personen transparent erfolgen muss. Zum anderen muss eine Datenbeschaffung und jede weitere Datenbearbeitung grundsätzlich für die betroffenen Personen erkennbar sein. Für die Videoüberwachung im Privatbereich gilt daher, dass die für die Überwachung Verantwortlichen alle Personen, die das Aufnahmefeld der Kameras betreten, mit einem gut sichtbaren Hinweisschild über das Videoüberwachungssystem informieren.