3.5.1. Ausgangslage Das Erfordernis der Verhältnismässigkeit begrenzt die Datenbearbeitung auch in zeitlicher Hinsicht. Sofern personenbezogene Daten für den verfolgten Zweck nicht mehr gebraucht werden, sind sie zu vernichten resp. zu löschen. Dabei ist eine frühestmögliche Löschung vorzusehen. Für die Videoüberwachung im Privatbereich geht der EDÖB im Normalfall von einer Aufbewahrungsfrist von 24 Stunden aus. In gewissen Fällen kann diese Frist verlängert werden (vgl. EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“). Die Videodaten werden bei ALDI während 48 Stunden auf der Festplatte aufbewahrt.