Sofern sich andere Massnahmen als die Videoüberwachung als ungeeignet oder undurchführbar erweisen, so sind auch hier die Kameras so auszurichten, dass nur die für den verfolgten Zweck notwendigen Bilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen (vgl. EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“). Für die Videoüberwachung im Lagerraum bedeutet dies, dass die Kameras so auszurichten sind, dass primär diejenigen Waren, die einen gewissen Geldwert besitzen, aufgenommen werden. Sollte diese Fokussierung nicht möglich sein, so sind auch hier datenschutzfreundliche Technologien wie ein sog. „Privacy-Filter“ einzubauen (vgl. dazu auch die Bemerkungen zum Verkaufsraum in Ziff. 3.4.2.1).