= abgetrennten Raum eingeschlossen werden sollten. Denkbar wäre auch, das Lager als ganzes vor unberechtigtem Zutritt zu sichern, bspw. mittels reguliertem Zugangssystem mit PIN-Code. Die Videoüberwachung darf nur zur Anwendung kommen, falls sich diese Massnahmen als ungeeignet oder undurchführbar erweisen (vgl. EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“). Ob alternative Massnahmen zur Sicherung des Lagers für ALDI ungeeignet oder undurchführbar sind, kann der EDÖB von sich aus nicht abschliessend beurteilen.