Sofern sich andere Massnahmen als die Videoüberwachung als ungeeignet oder undurchführbar erweisen, so sind auch hier die Kameras so auszurichten, dass nur die für den verfolgten Zweck notwendigen Bilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen (vgl. EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“). Für die Videoüberwachung im Aktenraum bedeutet dies, dass das Aufnahmefeld der Kamera möglichst eng auf den Tresor auszurichten ist. Sollte diese Fokussierung nicht möglich sein, so sind hier wiederum datenschutzfreundliche Technologien wie ein sog. „Privacy-Filter“ einzubauen (vgl. dazu auch die Bemerkungen zum Verkaufsraum in Ziff. 3.4.2.1).