Eine Alternativlösung zur Videoüberwachung wäre bspw. eine ausreichende Sicherung des Aktenraumes mittels spezieller Schlösser oder einem Zugangssystem mit PIN-Codes. Zudem wäre der Zutritt zum Aktenraum auf wenige Mitarbeiter zu beschränken. Die Videoüberwachung darf nur zur Anwendung kommen, falls sich diese Massnahmen als ungeeignet oder undurchführbar erweisen (vgl. EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“). Ob diese alternativen Massnahmen für ALDI ungeeignet oder undurchführbar sind, kann der EDÖB von sich aus nicht abschliessend beurteilen.