Sofern sich andere Massnahmen als die Videoüberwachung als ungeeignet oder undurchführbar erweisen, so ist die Kamera so auszurichten, dass nur die für den verfolgten Zweck notwendigen Bilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen (vgl. EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“). Dies bedeutet, dass mit der Kamera am Haupteingang kein Aussenraum vom Aufnahmefeld erfasst werden darf, der von weiteren Personen als ALDI-Kunden und ALDI-Mitarbeitern (wie Fussgänger auf dem Trottoir oder sonstige Passanten) beansprucht wird.