Sofern sich andere Massnahmen als die Videoüberwachung als ungeeignet oder undurchführbar erweisen, so sind auch hier die Kameras so auszurichten, dass nur die für den verfolgten Zweck notwendigen Bilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen (vgl. EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“). Für die Videoüberwachung im Verkaufsraum bedeutet dies, dass die Kameras so auszurichten sind, dass primär diejenigen Waren, die einen gewissen Geldwert besitzen und die von Kunden in Taschen, Jacken oder Ähnlichem versteckt und anschliessend unbemerkt aus der Filiale geschafft werden können, aufgenommen werden.