Eine Alternativlösung zur Videoüberwachung dieser Waren bestände bspw. darin, entsprechende diebstahlgefährdete, wertvolle Produkte in Vitrinen einzuschliessen, mit Kabeln an einen Alarm anzuschliessen oder die Produkte mit einer elektronischen Sicherung zu versehen. Die Videoüberwachung darf nur zur Anwendung kommen, falls sich diese Massnahmen als ungeeignet oder undurchführbar erweisen (vgl. EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“). Ob diese alternativen