Er kommt daher als weitere, datenschutzkonforme Massnahme, falls eine Fokussierung der Kameras im Kassenbereich nicht möglich sein sollte, nicht in Betracht (anders aber an den weiteren Standorten der Kameras, bei denen keine festen Arbeitsplätze gefilmt werden, vgl. dazu die gleich folgenden Ausführungen zum Verkaufsraum, Eingangsbereich, Aktenraum und Lager). Somit sind in der Kassenzone primär andere Massnahmen als die Videoüberwachung zur Sicherung der Ware zu prüfen. Sofern andere Massnahmen als die Videoüberwachung ungeeignet oder undurchführbar sind, sind die Kameras auf die sensiblen Waren zu fokussieren.