26 Abs. 2 ArGV 3, der besagt, dass eine Videoüberwachung, die aus anderen Gründen als zur Verhaltensüberwachung eingesetzt wird, so anzuordnen und zu gestalten ist, dass die Gesundheit und Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt wird. Für die Videoüberwachung an der Kassenzone bedeutet dies, dass die Kameras so auszurichten sind, dass nur die Zigarettenkasten, nicht aber die Kassenmitarbeiter aufgenommen werden.