= Sofern sich andere Massnahmen als die Videoüberwachung als ungeeignet oder undurchführbar erweisen, so sind die Kameras so auszurichten, dass nur die für den verfolgten Zweck notwendigen Bilder in ihrem Aufnahmefeld erscheinen (vgl. EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“). Gleiches fordert auch Art. 26 Abs. 2 ArGV 3, der besagt, dass eine Videoüberwachung, die aus anderen Gründen als zur Verhaltensüberwachung eingesetzt wird, so anzuordnen und zu gestalten ist, dass die Gesundheit und Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt wird.