Die Videoüberwachung darf nur zur Anwendung kommen, falls sich diese (oder andere) Massnahmen als ungeeignet oder undurchführbar erweisen (vgl. EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“). Ob diese alternativen Massnahmen für ALDI ungeeignet oder undurchführbar sind, kann der EDÖB von sich aus nicht abschliessend beurteilen. 12/34