Wie oben festgehalten, sind vor dem Einsatz einer Videoüberwachungsanlage andere geeignete Massnahmen zu prüfen, welche weniger in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen. Die Kameras in der Kassenzone dienen primär der Überwachung der Zigarettenkasten. Eine mögliche Alternativlösung, die weniger in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter eingreift, bestände etwa im Einsatz von Zigarettenschränken, die nur durch die Kassenangestellten bedient werden können. Die Videoüberwachung darf nur zur Anwendung kommen, falls sich diese (oder andere) Massnahmen als ungeeignet oder undurchführbar erweisen (vgl. EDÖB-Merkblatt „Videoüberwachung“).