Sie können das Wohlbefinden, die psychische Gesundheit und damit die Leistungsfähigkeit des Personals beeinträchtigen (vgl. auch EDÖB-Erläuterungen „Videoüberwachung am Arbeitsplatz“). Die ständige Überwachung widerspricht somit dem Schutzzweck der ArGV 3, nämlich die Gewährleistung der Gesundheitsvorsorge und des Persönlichkeitsschutzes der Mitarbeiter. Aus diesem Grund sind Überwachungs- und Kontrollsysteme am Arbeitsplatz, die aus anderen Gründen als zur Verhaltensüberwachung erforderlich sind, insbesondere so zu gestalten und anzuordnen, dass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht beeinträchtigt werden (Art. 26 Abs. 2 ArGV 3).