Falls Videoüberwachungsanlagen am Arbeitsplatz eingesetzt werden, besteht aufgrund Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3; SR 822.113) ein Überwachungsverbot des Verhaltens der Mitarbeiter. Somit darf auch unerwünschtes oder gar widerrechtliches Verhalten eines Mitarbeiters nicht mit technischen Mitteln kontrolliert werden (Verbot der Verhaltensüberwachung). Denn ein Arbeitgeber muss alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten (Art. 2 ArGV 3).