Der Einsatz einer Videoüberwachungsanlage im Privatbereich stellt je nach Ausgestaltung im konkreten Einzelfall einen mehr oder weniger intensiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar. Grundsätzlich sind daher – gestützt auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit – vor dem Einsatz eines Videoüberwachungssystems immer auch andere geeignete Massnahmen zu überprüfen, welche weniger in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen.