Die Mitarbeiter werden zusätzlich mit einer Betriebsanweisung über die Videoüberwachung in Kenntnis gesetzt. Gestützt auf das Arbeitsverhältnis und die Tatsache, dass die Mitarbeiter ihre Arbeitsleistung in den Räumlichkeiten von ALDI erbringen müssen, kann bei den Mitarbeitern nicht von einer Einwilligung ausgegangen werden. Auch hier ist als Rechtfertigungsgrund auf ein überwiegendes privates Interesse abzustützen. 10/34 = 3.4. Verhältnismässigkeit der Datenbearbeitung in inhaltlicher Hinsicht