Zwar haben die Kunden die Wahl, ein videoüberwachtes Geschäft zu meiden und ihre täglichen Einkäufe in einem anderen Laden zu tätigen. Dies ändert sich aber bei einer zukünftigen Zunahme der Videoüberwachung in Warenhäusern und Geschäften. Insofern ist im vorliegenden Fall als Rechtfertigungsgrund eher von einem überwiegenden privaten Interesse als von einer freien Einwilligung der Kunden auszugehen.