Als Rechtfertigung der Datenbearbeitung käme auch die Einwilligung der Betroffenen in Betracht. ALDI weist am Haupteingang auf die Videoüberwachungsanlage hin. Insofern weiss ein Kunde, dass er bei Betreten der Filiale und während seines Einkaufs von einer oder mehreren Kameras gefilmt wird. Ob mit dem Betreten der Filiale in Kenntnis der Videoüberwachungsanlage von einem Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 DSG durch eine freie Einwilligung der Kunden ausgegangen werden kann, ist fraglich. Zwar haben die Kunden die Wahl, ein videoüberwachtes Geschäft zu meiden und ihre täglichen Einkäufe in einem anderen Laden zu tätigen.