13 Abs. 1 DSG). Entsprechende Massnahmen sind jedoch nur dann gerechtfertigt, sofern sie verhältnismässig sind (vgl. die Ausführungen in Ziff. 3.4 und Ziff. 3.5) und die betroffenen Personen (d.h. die Kunden und die Mitarbeiter) darüber vorgängig informiert werden (vgl. dazu die Ausführungen in Ziff. 3.6).