3.3.2. Beurteilung aus Sicht des EDÖB Gemäss der Betriebsanweisung Nr. 1.3 von ALDI dient die Überwachungsanlage der Sicherung von Verkaufsprodukten und bei Überfällen, um verdächtige Personen zu erkennen. Zudem darf gemäss Betriebsanweisung die Überwachungsanlage ausdrücklich nicht zur Überwachung des Personals eingesetzt werden. ALDI als Detailhändler hat ein berechtigtes Interesse daran, seine Waren vor Diebstahl zu schützen und Diebstähle wie Überfälle aufklären zu können. Dieses Interesse kann gegenüber den Interessen der betroffenen, aufgezeichneten Personen am Schutz ihrer Persönlichkeit als überwiegend betrachtet werden (Art. 13 Abs. 1 DSG).