3.3.1. Ausgangslage Jede Bearbeitung von Personendaten (hier Videoaufzeichnungen) stellt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäss Art. 13 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dar. Sowohl gestützt auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch gestützt auf die konkretisierende Datenschutzgesetzgebung bedarf die Bearbeitung von Personendaten einer Rechtfertigung. Als Rechtfertigung der Videoaufzeichnung im Privatbereich ist im vorliegenden Fall ein überwiegendes privates Interesse oder die Einwilligung der Betroffenen zu prüfen (Art. 12 und 13 DSG).