3.2.1. Ausgangslage Gemäss der Betriebsanweisung Nr. 1.3 von ALDI dient die Überwachungsanlage der Sicherung von Verkaufsprodukten und bei Überfällen, um verdächtige Personen zu erkennen. Zudem darf gemäss Betriebsanweisung die Überwachungsanlage ausdrücklich nicht zur Überwachung des Personals eingesetzt werden. 3.2.2. Beurteilung aus Sicht des EDÖB Die Überwachungsanlage verfolgt nachvollziehbare Zwecke. Dennoch ist bei der Umsetzung des angestrebten Zwecks (Sicherung der Ware und Aufklärung von Überfällen) stets die Intensität des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen in Relation zum angestrebten Zweck zu setzen