= 1.4. Beteiligte Personen Von Seiten ALDI waren der Filialleiter, der Leiter Verkauf sowie ein Vertreter des Systemlieferantenanwesend. Der EDÖB war durch zwei Mitarbeiter vor Ort vertreten. 5/34 = 2. Sachverhalt 2.1. Zweck der Videoüberwachung In der Betriebsanweisung Nr. 1.3 von ALDI werden die Zwecke der elektronischen Überwachungsanlage u. a. wie folgt beschrieben: • Die elektronische Überwachungsanlage dient der Sicherung der Verkaufsprodukte und bei Überfällen, um verdächtige Personen zu erkennen. • Die elektronische Überwachungsanlage darf nicht zur Überwachung des Personals eingesetzt werden.