{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2006-09-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20060919-schlussberi_2006-09-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TSa5vTXNY-e9/20060919%20schlussbericht_aldi.pdf", "Checksum": "a657b2a83a702d9bf18129aa6d305510"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20060919 schlussbericht_aldi"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 19.09.2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 19.09.2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 19.09.2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 19. 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Das heisst ein/e Verkaufsmitarbeiter/in hält sich bei uns im Laufe\n30/34\neines Arbeitstages nicht dauerhaft an einem Kassenarbeitsplatz auf, sondern kann sich\nin der ganzen Filiale an sämtlichen Arbeitsplätzen frei bewegen. Das heisst, dass eine\ngezielte Mitarbeiterüberwachung mit Kameras, wie von Ihnen angedeutet, bei uns in den\nFilialen gar nicht durchgeführt werden kann. Darüber kann solch potentielles Bildmaterial\nbezüglich Mitarbeiterfehlverhalten vor Gericht nicht verwendet werden und wird von uns\nintern nicht verwendet – auch nicht in der Schweiz.“\nDer Systemlieferant hält zudem für ALDI fest, dass die Kameras im Kassenbereich\nansonst ihre Funktion in Bezug auf mögliche Bedrohungen des Kassenpersonals\nverlören.\n\no Reaktion EDÖB: Diese Einwände sind nicht stichhaltig und auch nicht nachvollziehbar.\nAusschlaggebend ist nicht ein fester rsp. zeitweiser Arbeitsplatz, sondern allein die\nMöglichkeit, dass ein/e Mitarbeiter/in während längerer Zeit an einem Arbeitsplatz mittels\nVideokamera überwacht werden kann. Auch wenn sich Mitarbeiter/innen von ALDI im\nLaufe eines Arbeitstages an sämtlichen Arbeitsplätzen frei bewegen können, kann doch\nnicht verneint werden, dass insbesondere die Kassenmitarbeiter/innen sich\nschwergewichtig an den Kassenarbeitsplätzen aufhalten. Während dieser „längeren Zeit“\nstehen sie unter Überwachung und ein Missbrauch (der ALDI keinesfalls unterstellt wird)\nwäre jederzeit möglich (Stichwort: Schnüffeln). Gemäss „Datenschutz und Multimedia\nam Arbeitsplatz“, von Peter Gola, 1 Auflage 2006, DATAKONTEXT-FACHVERLAG\nGmbH, N/64 (S. 28) ist eine offene Beobachtung der Beschäftigten nur dann zulässig,\nwenn bei gleichzeitiger Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips\nüberwiegende Sicherheitsinteressen des Arbeitgebers oder auch der Beschäftigten\nselbst diese erforderlich machen und weniger einschneidende Kontrollmassnahmen\nnicht greifen. Unter dem 5. Abschnitt der Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum\nArbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge, ArGV 3. SR 822.113), Überwachung der\nArbeitnehmer, wird in Art. 26 Abs.1 festgehalten: „Überwachungs- und Kontrollsysteme,\ndie das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht\neingesetzt werden.“ Sind gemäss Abs. 2 Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus\nandern Gründen erforderlich, sind sie insbesondere so zu gestalten und anzuordnen,\ndass die Gesundheit und die Bewegungsfreiheit der Arbeitnehmer dadurch nicht\nbeeinträchtigt werden. Es mag für ALDI von Interesse sein, dass auch der deutsche\nBundesarbeitsgerichtshof in einem wegweisenden Entscheid am 27. März 2003, gegen\neine ständige Videoüberwachung ist (BAG 2003-03-27 Zulässigkeit verdeckter\nVideoüberwachung). Zur Illustration der strikten Empfehlung des EDÖB, keine ständige\nÜberwachung der Arbeitnehmer zuzulassen, erlauben wir uns, Ihnen eine Kopie aus der\nWegleitung des Bundesamts für Wirtschaft und Arbeit (BWA) zu Art.26 ArgV 3,\nbeizulegen, woraus sie die erlaubte Fokussierung der Kameras entnehmen können.\nDem Einwand des Systemlieferanten kann entgegnet werden, dass ALDI selbst seine\nMitarbeiter/innen angewiesen hat, allfälligen Tätern keinen Widerstand zu leisten und\ndas Bargeld auszuhändigen (sh. oben). Täter werden zudem durch die Kameras im\nEingangs-/Ausgangsbereich sowie im Verkaufsraum genügend aufgenommen. Die\nFokussierung der Kameras auf die Kassenmitarbeiter/innen ist stets als\nunverhältnismässig zu qualifizieren, weil durch diesen Eingriff die Gesundheit und die\nBewegungsfreiheit der Arbeitnehmer beeinträchtigt werden. Eine geeignete\nPositionierung der Kameras oberhalb der Kassen, die nur auf die Kunden und die\nWaren, nicht aber auf die Mitarbeiter fokussiert ist, stellt die einzig zweckmässige\nMassnahme dar. Eine Identifizierung der Täter bleibt auch so jederzeit möglich.\nDer EDÖB hält an seiner Empfehlung fest, dass die Kameras in der Kassenzone\n\n31/34\nausschliesslich auf die Zigarettenkasten, nicht aber auf die Kassenmitarbeiter gerichtet\nsein dürfen.\n\n• Im Verkaufsraum: auf Produkte mit einem gewissen Geldwert, die von Kunden in Taschen,\nJacken oder Ähnlichem versteckt und unbemerkt aus der Filiale geschafft werden können;\n• Am Haupteingang: es darf kein Aussenraum vom Aufnahmefeld erfasst werden, der von\nweiteren Personen als ALDI-Kunden oder ALDI-Mitarbeitern (wie Fussgänger auf dem Trottoir\noder sonstige Passanten) beansprucht wird;\n• Im Aktenraum: nie auf Arbeitsplätze von ALDI-Mitarbeitern.;\n• Im Lager: auf diejenigen Waren, die einen gewissen Geldwert besitzen.\n\no Antwort ALDI: Zur Fokussierung der Kameras in diesen 4 Bereichen hat ALDI nur\nmarginale Änderungen angemeldet, womit sich eine ausführliche Wiedergabe erübrigt.\n\n"}