{"Signatur": "CH_EDÖB_001", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2006-09-19", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_001_20060919-schlussberi_2006-09-19.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/TSa5vTXNY-e9/20060919%20schlussbericht_aldi.pdf", "Checksum": "a657b2a83a702d9bf18129aa6d305510"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["20060919 schlussbericht_aldi"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 19.09.2006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données 19.09.2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati 19.09.2006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Rapports finaux et recommandations protection des données"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Rapporti finali e raccomandazioni protezione dei dati"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schlussbericht vom 19. September 2006 betreffend Videoüberwachungsanlage bei Aldi"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:12:53", "Checksum": "736c3e664fe5120287825d61ded6b5af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Schlussberichte und Empfehlungen Datenschutz 19.09.2006\nRegeste:\nSchlussbericht vom 19. September 2006 betreffend Videoüberwachungsanlage bei Aldi\n\n Sofern die Videoüberwachung beibehalten wird (vgl. dazu die\nEmpfehlung des EDÖB, andere Massnahmen als die\nVideoüberwachung zu prüfen), regt der EDÖB an, dass zur Erhöhung\nder Sicherheit die Anzahl Stellen im Passwort erhöht wird und das\nPasswort mit einer normalen Tastatur eingetippt werden muss.\n\n25/34\n\n=\n4.9. Auskunftsrecht\nDas Auskunftsrecht der ALDI-Kunden und ALDI-Mitarbeiter erscheint gewährleistet. Der EDÖB hat\ndazu keine Bemerkungen.\n\n26/34\n\n=\n5. Schlussfolgerungen\n5.1. Bezüglich der Kontrolle der Videoüberwachungsanlage bei ALDI\nZur Sicherung von Verkaufsprodukten und um bei Überfällen verdächtige Personen erkennen zu\nkönnen, setzt die Firma ALDI in der kontrollierten Filiale ein Videoüberwachungssystem ein.\nInsgesamt kommen 9 Kameras zum Einsatz, die an unterschiedlichen Standorten positioniert sind und\nsowohl Kunden als auch Mitarbeiter aufzeichnen.\nDie durchgeführte Datenschutzkontrolle konnte dem EDÖB einen vertieften Einblick in das\nVideoüberwachungssystem liefern. Die von der Firma ALDI und ihrem Systemlieferanten zur\nVerfügung gestellten Unterlagen und Dokumente haben es dem EDÖB erlaubt, die damit verbundene\nDatenbearbeitung auf die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen zu überprüfen.\nDer EDÖB gelangt zu einer differenzierten Gesamtbeurteilung der Videoüberwachungsanlage bei\nder Firma ALDI. Die Datenschutzkontrolle am Beispiel der kontrollierten Filiale hat gezeigt, dass die im\nRahmen der Videoüberwachung erfolgte Bearbeitung von Personendaten bei der Firma ALDI nicht in\nallen Aspekten datenschutzkonform verläuft. Wo Änderungen vorgenommen werden müssen oder\nwo Verbesserungsbedarf besteht, hat dies der EDÖB mit Begründung erläutert.\n\n5.2. Verfahren und weiteres Vorgehen\nALDI hat in der letzten Zeit mehrere Verkaufsfilialen in der Schweiz eröffnet. In den Filialen wurden\nverschiedene Vorkehrungen gegen Diebstahl getroffen, eine davon ist der Einsatz eines\nVideoüberwachungssystems, wie es in der kontrollierten Filiale zum Einsatz kommt. In Zukunft sollen\nweitere Filialen in städtischen Regionen mit einem solchen Videoüberwachungssystem ausgestattet\nwerden. Dem EDÖB werden seit einigen Jahren vermehrt Fragen besorgter Bürger im\nZusammenhang mit der Datenschutzkonformität von Videoüberwachungsanlagen in Warenhäusern\nunterbreitet. Die Tatsache, dass in Geschäften Videokameras zur Überwachung eingesetzt werden,\nkann nicht nur für die Kunden, sondern insbesondere auch für die Mitarbeiter beklemmend wirken.\n\nIn Anbetracht der ständigen Zunahme der Videoüberwachung in Warenhäusern und der Tatsache,\ndass dem EDÖB von der Bevölkerung kontinuierlich die Frage der Datenschutzkonformität solcher\nÜberwachungsanlagen gestellt wird, erweist sich die vorliegende Kontrolle als richtungsweisend für\nweitere Privatanwender, die Videoüberwachungssystemen einsetzen. Aus besagten Gründen\nbesteht ein grundsätzliches Interesse daran, die Öffentlichkeit für diese Art der Datenerhebung zu\nsensibilisieren und sie insbesondere über die erfolgte Datenschutzkontrolle bei ALDI und die\ndiesbezüglichen Ergebnisse zu informieren. Gestützt auf Art. 30 Abs. 2 DSG wird der EDÖB daher\nden vorliegenden Kontrollbericht sowie die daraus resultierende Empfehlung betreffend der\nVideoüberwachung bei ALDI in einer angepassten Version der Öffentlichkeit zugänglich machen\nund diese Dokumente auf seiner Website (www.edoeb.admin.ch) publizieren. Selbstverständlich\nerfolgt die Publikation unter dem Vorbehalt, dass aus Sicht von ALDI (nach erfolgter Absprache mit\ndem Systemlieferanten) keine vertraulichen Daten, welche Geschäftsgeheimnisse offenbaren oder die\nKonkurrenzfähigkeit beeinflussen könnten, bekannt gegeben werden. ALDI wird daher aufgefordert,\nden Kontrollbericht und die Empfehlung auf solche vertraulichen Inhalte hin zu überprüfen und dem\nEDÖB mit Frist von 30 Tagen entsprechend schriftliche Rückmeldung zu erstatten.\n\n27/34\n\n=\nDer vorliegende Kontrollbericht enthält eine Reihe von Feststellungen sowie\nVerbesserungsvorschläge, welche vom EDÖB auf Basis der durchgeführten Kontrolle verfasst\nwurden. ALDI wird gebeten, vorliegenden Kontrollbericht sowie die darin enthaltenen Feststellungen\nund Vorschläge zur Kenntnis zu nehmen und dem EDÖB mit Frist von 30 Tagen darüber zu\ninformieren, ob von Seiten ALDI irgendwelche Bemerkungen dazu vorliegen und ob, und wenn ja, mit\nwelchen Massnahmen und innerhalb welcher Frist die Vorschläge des EDÖB umgesetzt werden.\n\nDarüber hinaus enthält der vorliegende Kontrollbericht eine Empfehlung im Sinne des Art. 29 Abs. 3\nDSG, welche sich an die ALDI SUISSE AG, Postfach 149, 8423 Embrach-Embraport, richtet. ALDI\nteilt dem EDÖB mit Frist von 30 Tagen mit, ob sie diese Empfehlung akzeptiert oder nicht. Falls die\nEmpfehlung abgelehnt oder nicht befolgt wird, kann der EDÖB die Angelegenheit der\nEidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission zum Entscheid vorlegen (Art. 29 Abs. 4\nDSG).\n\nBern, den 19. September 2006\n\nEIDGENÖSSISCHER\nDATENSCHUTZ- UND\nÖFFENTLICHKEITSBEAUFTRAGTER\nDer Beauftragte:\n\nHanspeter Thür\n\n28/34\n\n=\nEidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter\nEDÖB\n\nA. Anhang vom 12. Dezember 2006 zum Schlussbericht\n\n"}